Facebook-Fanpages stellen Risiko dar

Die Datenschutzbehörden haben jeder Zeit die Möglichkeit die Nutzung von Fanpages zu untersagen.

Mit Urteil vom 25.11.2021 (4 LB 20/13) hat das OVG Schleswig-Holstein aktuell bestätigt, dass die Verwendung der personenbezogenen Daten von im Facebook-Netzwerk registrierten und angemeldeten Personen, einen schwerwiegenden Verstoß darstellt. Diese Datenverwendung sei weder gesetzlich erlaubt, noch hätten die Nutzerinnen und Nutzer in diese eingewilligt. Außerdem seien die betroffenen Personen nicht hinreichend über sämtliche Datenerhebungs- und -verwendungsvorgänge, die durch den Besuch einer Fanpage angestoßen würden, informiert worden. Für diese Verstöße sei die Klägerin auch mitverantwortlich. Diese Entscheidung basiert auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 05.06.2018 – C-210/16. Betreiber von Facebook-Fanpages können damit für Datenverarbeitungen von Facebook (mit-)verantwortlich sein.

Die Datenschutzbehörden haben jeder Zeit die Möglichkeit die Nutzung von Fanpages zu untersagen. Dies bestätigt auch die tatsächliche Praxis. Für die Durchsetzung der entsprechenden Vorgaben für eine Fanpage ist die lokale Aufsichtsbehörde zuständig.
Achten Sie daher auf folgende Punkte: Ausreichende Transparenz, Erforderlichkeit einer Einwilligung, Abschluss eines Vertrags nach Art. 26 DSGVO als Fanpage-Betreiber.

Aus Sicht der Behörden stellen Mastodon und Co. daher eine datenschutzkonforme Alternative dar.