Verhaltensbedingte Kündigung wegen heimlicher Aufnahmen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone

Verkündet am 3.2.2016:

  1. Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen.
  2. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor der Gefahr des heimlichen Mitschnitts von vertraulichen Gesprächen und deren späterer Verwendung zu schützen. (Leitsätze der NZA Redaktion)

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3.2.2016 – 7 Sa 220/15

(ArbG Mainz, Urt. v. 4.3.2015 – 1 Ca 1503/14)

Volltext unter:

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={76B1F6BB-DFFA-40CB-BDF4-DFE3F1412907}

 

 

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