Verkündet am 3.2.2016:
- Die heimliche Aufnahme eines Personalgesprächs ist grundsätzlich geeignet, eine ordentliche verhaltensbedingte als auch eine außerordentliche Kündigung „an sich“ zu rechtfertigen.
- Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor der Gefahr des heimlichen Mitschnitts von vertraulichen Gesprächen und deren späterer Verwendung zu schützen. (Leitsätze der NZA Redaktion)
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 3.2.2016 – 7 Sa 220/15
(ArbG Mainz, Urt. v. 4.3.2015 – 1 Ca 1503/14)
Volltext unter:
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={76B1F6BB-DFFA-40CB-BDF4-DFE3F1412907}