AÜG-Reform

Änderungsantrag präzisiert Vorgaben zur Leiharbeit

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat einem Gesetzentwurf der Bundesregierung  zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen am 19.10.2016 in geänderter Fassung zugestimmt. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Leiharbeitnehmer künftig nur noch 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden dürfen –  Ausnahme: ein Tarifvertrag regelt eine längere Einsatzdauer. Darüber hinaus sollen Leiharbeitnehmer nach einer Frist von neun Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten. Für die Zukunft wurde festgelegt, dass das Gesetz im Jahr 2020 zu evaluieren ist und die Definition des Arbeitsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch präzisiert werden soll. Das Gesetz tritt nun nicht am 1. Januar sondern am 1. April 2017 in Kraft.

Gesetzentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/097/1809787.pdf

Quelle: hib/CHE Nr. 606  – Arbeit und Soziales vom 19.10.2016

 

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