„Loi Macron“: Meldepflichten im Transportgewerbe contra Datenschutz?

Kommentar

Mit dem „Loi Macron“ erweitert Frankreich die Vorschriften für Arbeitnehmerentsendungen auf Transport- und Schifffahrtunternehmen, welche Mitarbeiter (u. a. Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen. Zuvor waren Dienstleistungen nach Frankreich mit einer Dauer von weniger als 8 Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit. Seit dem 1.7.2016 gelten für deutsche Transportunternehmen bei der Mitarbeiterentsendung u. a. folgende Verpflichtungen:

Einhaltung des französischen Mindestlohns, Erstellung einer Entsendebescheinigung sowie die Benennung eines Vertreters in Frankreich.

Der Datenschutz kommt dadurch ins Spiel, weil der Mindestlohn sich nach dem Dienstalter und der beruflichen Qualifizierung des Arbeitnehmers richtet. Eine Berechnung erfolgt dann auf Basis eines Koeffizienten entsprechend der Funktion, die der Mitarbeiter ausübt.

Nach der aktuellen Rechtslage (auf Grundlage des BDSG) besteht die Möglichkeit die Datenübermittlung gem. § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Ob dies jedoch gem. § 32 BDSG zur „Durchführung“ eine wirkliche Anknüpfung finden kann, ist fraglich. Zumindest könnte für den Fall, dass man dies verneint § 28 I Nr. 2 BDSG herangezogen werden: „soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder…“

Ob dies allerdings für den Fall der Fälle wirklich hilfreich ist, bleibt abzuwarten, da die Europäische Kommission bereits am 16.6.2016 beschlossen hat, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Mindestlohngesetz im Verkehrssektor einzuleiten. Die zweimonatige Frist zur Stellungnahme ist bereits abgelaufen. Es bleibt also spannend.

Für Unternehmen ist es umso wichtiger, um nicht direkt und ohne Vorüberlegung in den Datenschutzverstoß zu gehen, eine sachlich fundierte Vorgehensweise heranzuziehen. Egal welche Rechtsgrundlage als Rechtfertigung für die Datenübermittlung dienen mag, so ist dennoch ein entsprechender Umgang mit den Daten der Mitarbeiter wünschenswert. Der Arbeitgeber sollte die Pseudonymisierung der Arbeitnehmerdaten in Erwägung ziehen, um so auf der sicheren Seite zu stehen.

Eine nicht eindeutige Situation bzw. Rechtslage für Unternehmer, welche ihre Mitarbeiter beschäftigen wollen, aber aktuell nicht genau wissen, wie sie datenschutzrechtlich mit dem Thema verfahren sollen.

Weiterführende Infos zum „Macron-Gesetz“:

https://www.rhein-neckar.ihk24.de/blob/maihk24/international/downloads/3417298/b3ecd18e172427a3bfce1941536f2276/Meldepflichten-Transportgewerbe-data.pdf

 

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