Umsetzung der DSGVO – Arbeitsrechtliche Betrachtung

Das Arbeitsverhältnis im Blick

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 befindet sich in der Ressortabstimmung.

Eine verbindliche Planung kann derzeit vom BMI noch nicht angegeben werden, da sich der Entwurf noch in der Abstimmung befindet.

Die DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln , welche den Mitgliedstaaten Spielräume für Regelungen eröffnet; aber dennoch ist die Ziel- und Zweckrichtung der Verordnung als Vollharmonisierung im Hinterkopf zu behalten. Eine entsprechende Regelung für alle Bereiche im Zuge der Harmonisierung zu finden, ist und bleibt eine Herausforderung.

Das BMI beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Anpassung des deutschen Datenschutzrechts an die Vorgaben der DSGVO.  Kernstück soll der Entwurf für ein Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz: „ABDSG-E“ sein. Im Folgenden wird eine Betrachtung aus arbeitsrechtlicher Perspektive gemacht:

  • Neuregelung des § 32 BDSG: Der Beschäftigtendatenschutz wird künftig in § 33 ABDSG-E geregelt. Damit schreibt § 33 ABDSG-E  das bisherige deutsche Recht fort. Er wird weitgehend den bisherigen § 32 Abs. 1 BDSG übernehmen und der Wortlaut wird redaktionell an die neue Verordnung angepasst werden.
  • Verhältnis zu § 28 BDSG: Hier bleibt damit das Konkurrenzverhältnis aufgrund des Erhalts der eben benannten alten Regelung des § 32 BDSG weiterhin ungeklärt. Eine Stellungnahme seitens des Gesetzgebers wäre wünschenswert.
  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen als Rechtsvorschrift i. S. v. § 4 Abs. 1 BDSG: Lediglich die Erläuterungen des Art. 88 Abs. 1 der Verordnung „bestimmen ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten auch in Form von Kollektivvereinbarungen vorsehen können. Auch Erwägungsgrund 41 bestätigt, dass sich Rechtsgrundlagen einer Datenverarbeitung nicht immer zwingend allein aus gesetzlichen Vorgaben ergeben können. Dem trägt § 33 Absatz 1 Satz 1 Rechnung: Wenn es dort heißt, dass personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden dürfen, ist davon auch die Datenverarbeitung aufgrund von Kollektivvereinbarungen umfasst.“  Auch hier bedarf es einer eindeutigen Klarstellung, dass eine Datenverarbeitung auf den Rechtfertigungstatbestand „Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung“ gestützt werden kann. Denn die Zweckdienlichkeit allein führt noch nicht zur Erforderlichkeit und damit zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung.
  • Persönlicher Anwendungsbereich: § 3 Abs. 11 BDSG wurde wortgleich in den Referentenentwurf übernommen.

To put it all in a nutshell:

Eine abschließende Bewertung ist an dieser Stelle noch zu früh.

Durch die zahlreichen Verweisungen auf die DSGVO und im ABDSG-E selbst ist der Entwurf sogar für Datenschutzexperten eine Herausforderung.

Wir werden die aktuellen Entwicklungen weiterhin verfolgen und Sie hierzu auf dem Laufenden halten.

(Quellen: BB Heft 36, 2016, S. 2165 ff. – Thüsing; Kühling, Martini et al. Die DSGVO und das nationale Recht 2016)

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